Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gutachten und Coachings
der ZESTRON Academy

ZESTRON Reliability & Surfaces

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Erstellung von Gutachten und Durchführung von individuellen Coachings durch die Dr. O.K. Wack Chemie GmbH, handelnd unter der Bezeichnung ZESTRON Academy (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt).

1.2. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall kommen Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ausschließlich nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande. Sie sind Grundlage jedes Angebotes, jeder Annahme und jeder Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Mit Erteilung des Auftrages werden sie mit ihrem gesamten Inhalt Bestandteil des Vertrages.

1.3. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, er hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die nachfolgenden Bedingungen des Auftragnehmers gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers seine Leistung vorbehaltlos ausführt.


2. Angebote, Vertragsschluss

2.1. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, soweit nichts anderes schriftlich mitgeteilt wurde. Dies gilt auch hinsichtlich der Preisangaben.

2.2. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und sämtliche Urheberrechte an den Angebotsunterlagen vor. Der Auftraggeber darf sie Dritten ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Auftragnehmers nicht zugänglich machen.

2.3. Ein Vertrag mit dem Auftragnehmer gilt erst dann als geschlossen, wenn der Auftraggeber ein Angebot des Auftragnehmers vorbehaltlos annimmt oder ihm eine schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zugeht oder der Auftragnehmer mit der Ausführung der Leistung beginnt.

2.4. Erteilt der Auftragnehmer eine schriftliche Auftragsbestätigung, so ist diese für Inhalt und Umfang des Vertrages maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.


3. Leistungsumfang

3.1. Gegenstand des Auftrags ist in der Regel die vereinbarte Tätigkeit oder die sonstige Leistung, aber nicht ein Erfolg, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

3.2. Für den Umfang der Leistungen ist nur eine von beiden Seiten abgegebene übereinstimmende Erklärung maßgebend. Liegt eine solche nicht vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend. Der Auftragnehmer ist zudem berechtigt, die Methode und die Art der Untersuchung nach billigem Ermessen selbst zu bestimmen, soweit keine anders lautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder soweit zwingende Vorschriften eine bestimmte Vorgehensweise erfordern.

3.3 Die vom Auftragnehmer angenommenen Aufträge werden durchgeführt bzw. die Gutachten werden erstellt nach den anerkannten Regeln der Technik sowie unter Beachtung der geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Auftragsannahme und in der beim Auftragnehmer üblichen Handhabung.

3.4. Die zu prüfenden Objekte werden vom Auftragnehmer stets weder bearbeitet noch verändert. Etwaige notwendige Bearbeitungen oder Veränderungen erfolgen, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, durch den Auftraggeber auf eigene Kosten und Risiken. Eine Haftung des Auftragnehmers für eine fahrlässige Beschädigung oder Verschlechterung des Prüfungsobjektes ist ausgeschlossen.

3.5. Der Auftragnehmer ist berechtigt die Durchführung des Auftrags oder einzelner Auftragsteile an Unterauftragnehmer oder andere Erfüllungsgehilfen weiterzuleiten, es sei denn, dies ist durch eine vorherige schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber ausdrücklich ausgeschlossen.

3.6. Sämtliche zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zur Durchführung des Vertrages getroffenen Vereinbarungen sind in dem Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.


4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erforderlich ist. Alle für die Durchführung der Leistungen notwendigen Mitwirkungshandlungen, Untersuchungsgegenstände, Informationen, Konstruktionsunterlagen, Hilfsstoffe, Hilfskräfte usw. sind dem Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen müssen die Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers den jeweils gültigen Rechtsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.

4.2. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein Anlass besteht, es sei denn, dass der Auftrag dies ausdrücklich umfasst. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Sicherheitsregeln, -vorschriften und -programme, die seinen Prüfungen und Gutachten zugrunde liegen, es sei denn, diese Regeln, Vorschriften oder Programme stammen von ihm oder sind selbst Gegenstand des Prüfauftrags.

4.3. Gelten am Ausführungsort besondere behördliche Sicherheitsvorschriften oder sonstige spezielle Bestimmungen, die für die Prüfungsdurchführung vor Ort von Bedeutung sind, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer hierauf rechtzeitig vor Prüfungsbeginn hinweisen. Der Auftraggeber steht zudem dafür ein, dass der konkrete örtliche Bereich, in dem der Auftragnehmer die Prüfung durchführt, den allgemeinen und gegebenenfalls besonderen Sicherheitsvorschriften entspricht.

4.4. Der Auftraggeber trägt jeglichen Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass Tätigkeiten des Auftragnehmers infolge verspäteter, unrichtiger oder lückenhafter Angaben oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkungshandlungen wiederholt werden müssen oder sich verzögern. Der Auftragnehmer ist auch bei Vereinbarung eines Fest- oder Höchstpreises berechtigt, diesen Mehraufwand zusätzlich abzurechnen.


5. Fristen und Termine, Leistungsverzug

5.1. Angaben über die Dauer der Leistungserbringung werden regelmäßig unter Zugrundelegung eines normalen Arbeitsablaufes ermittelt und gelten daher nur annähernd, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Dauer ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet. Beginn, Dauer und Beendigung können sich durch unvorhersehbare Ereignisse und außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegende Umstände verschieben.

5.2. Verbindlich vereinbarte Fristen und/oder Termine gelten nur, wenn alle Pflichten aus Ziffer 4.1. rechtzeitig erfüllt werden.

5.3. Bei höherer Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Naturkatastrophen, kriegerischer oder terroristischer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Eingriffen sowie bei sonstigen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers stehenden Umständen wie unverschuldete Betriebsstörungen und Schwierigkeiten bei der Material- und Ausrüstungsbeschaffung ist der Auftragnehmer berechtigt, den Termin der Fertigstellung des Gutachtens um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Wiederanlaufphase nach hinten zu verschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ein insoweit erklärter Rücktritt berechtigt den Auftraggeber nicht zu Schadensersatzansprüchen.

5.4. Der Auftragnehmer gerät erst in Verzug, wenn ihn der Auftraggeber nach Eintritt der Fälligkeit schriftlich mahnt. Befindet sich der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erbringt der Auftragsnehmer seine Leistung auch innerhalb der Nachfrist nicht, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

5.5. Im Übrigen schuldet der Auftragnehmer Schadensersatz wegen Leistungsverzug oder zu vertretender Unmöglichkeit nur nach Maßgabe von Ziffer 8.

5.6. Kosten, die dem Auftragnehmer durch vom Auftraggeber zu vertretende Verzögerungen entstehen, trägt der Auftraggeber.


6. Zahlungsbedingungen

6.1.  Alle Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzüge zur Zahlung fällig – jeweils gerechnet ab Rechnungsdatum.

6.2. Der Auftraggeber hat Beanstandungen der Rechnungen des Auftragnehmers innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Rechnung schriftlich geltend zu machen.

6.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen.

6.4. Gegen Forderungen des Auftragnehmers kann nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von dem Auftragnehmer schriftlich anerkannten Forderungen aufgerechnet werden. Diese Einschränkung gilt nicht für Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln, die aus demselben Vertragsverhältnis resultieren, wie der Zahlungsanspruch des Auftragnehmers.

6.5. Ist dem Vertrag ein Kostenvoranschlag zugrunde gelegt worden und stellt sich während der Ausführung des Auftrags heraus, dass die Kosten den gegenüber dem Auftraggeber veranschlagten Betrag wesentlich überschreiten werden, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber dies in Textform mitteilen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung den Vertrag schriftlich zu kündigen. Im Falle der Kündigung kann der Auftragnehmer einen den bereits erbrachten Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Ferner kann der Auftragnehmer Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen, aber durch Leistungserbringung verursachten Auslagen verlangen.


7. Urheberrecht

7.1. Die bei der Vertragsdurchführung erbrachten Leistungen des Auftragnehmers (z.B. Gutachten, Prüfungsergebnisse, Berechnungen, grafische Darstellungen, Coaching-Unterlagen usw.) dürfen nur im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks verwendet werden. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall, räumt der Auftragnehmer daher dem Auftraggeber an seinen urheberrechtsfähigen Leistungen ein einfaches, nicht übertragbares sowie zeitlich und räumlich auf den Vertragszweck beschränktes Nutzungsrecht ein. Weitere Rechte werden ausdrücklich nicht eingeräumt, insbesondere ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Leistungen des Auftragnehmers zu bearbeiten, zu verändern oder nur auszugsweise zu nutzen.

7.2. Eine von Ziffer 7.1. abweichende Nutzung bedarf in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Auftragnehmers.

7.3. Bei einem Verstoß des Auftraggebers gegen die vorstehenden Bedingungen ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, dem Auftraggeber die weitere Nutzung der betreffenden Leistungen des Auftragnehmers zu untersagen.

7.4. Die Inhalte der Coachings werden nach bestem fachlichem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Der Auftragnehmer haftet für den Inhalt der Veranstaltung und Coaching-Unterlagen jedoch nur nach Maßgabe von Ziffer 8.


8. Haftung

8.1. Die Dr. O.K. Wack Chemie GmbH als Trägerin der ZESTRON Academy (Auftragnehmer) haftet nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf Schadensersatz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

8.2. Der Auftragnehmer haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von ihm oder seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden bei Nichteinhaltung einer von ihm gegebenen Garantie oder wegen arglistig verschwiegener Mängel.

8.3. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch ihn oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, bis zur Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

8.4. Weitergehende als die in den Ziffern 8.1. bis 8.3. geregelten Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

8.5. Die Beschränkungen in den vorstehenden Bestimmungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.


9. Geheimhaltungs- und Aufbewahrungspflichten

9.1. Die Vertragspartner haben im Rahmen der Auftragsdurchführung unter Umständen Zugang zu Informationen einschließlich Knowhow und Verfahrenstechniken des anderen Vertragspartners ("Vertrauliche Informationen"). Sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber sowie deren Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, während der Durchführung des Auftrags über vertrauliche Informationen des jeweils anderen Vertragspartners Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Vertrags für die Dauer von zwei Jahren fort. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche Informationen,

a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;

b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;

c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger den anderen Vertragspartner vorab unterrichten und ihm Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen;

d) die der Empfänger unabhängig von der Kenntnis der vertraulichen Informationen selbständig entwickelt oder entwickeln lassen hat

9.2. Die Vertragsparteien sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners zur Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte berechtigt. Jedoch hat der Auftragnehmer das Recht, die Firma des Auftraggebers gegebenenfalls als Referenz für die Gewinnung weiterer Auftraggeber zu verwenden.

9.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, von Unterlagen, die ihm vom Auftraggeber im Rahmen der Auf-tragsdurchführung zur Einsicht überlassen wurden, Ablichtungen zu den eigenen Akten zu nehmen.

9.4. Der Auftragnehmer wird vertragsbezogene Unterlagen aufbewahren, sofern eine gesetzliche oder behördliche Aufbewahrungspflicht besteht. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer zur Aufbewahrung zu Dokumentationszwecken berechtigt; etwaige gesetzliche oder vertragliche Herausgabeansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.


10. Schlussbestimmungen, Erfüllungsort, Gerichtsstand

10.1. Nachträge, Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen sowie etwaige Nebenabreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen möglichen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

10.2. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des deutschen internationalen Privatrechts und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).

10.3. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz des Auftragnehmers in Ingolstadt.

10.4. Gerichtsstand für die Geltendmachung aller sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche ist für beide Vertragsparteien nur der Sitz des Auftragnehmers in Ingolstadt. Dies gilt für den Fall, dass beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Dies gilt außerdem – auch denn der Auftraggeber Nichtkaufmann ist –, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

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