Liefer- und Zahlungsbedingungen
ZESTRON - Stand April 2025
1.
Mit der Auftragserteilung gelten unsere nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers und mündliche Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Aufträge, die unseren Angestellten oder Vertretern erteilt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung in Baar-Ebenhausen. Unsere Angestellten oder Vertreter sind nicht berechtigt, über unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen hinausgehende Vereinbarungen zu treffen. Sind diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einmal Gegenstand eines Vertrages mit dem Käufer geworden, so gelten sie auch für alle künftigen Aufträge, ohne dass dies einer zusätzlichen Vereinbarung bedarf
2.
Bei einer Liefermenge kleiner 200 Liter/Bestellung erfolgen unsere Lieferungen innerhalb Deutschlands ab Werk Baar-Ebenhausen. Ab einer Liefermenge ab 200 Litern/Bestellung liefern wir frei Haus. Außerhalb Deutschlands wird ab Werk geliefert.
Bei verlangten Eil- oder Expresssendungen gehen Mehrfracht bzw. Mehrporto zu Lasten des Käufers. Eine Frachtvergütung wird nicht gewährt.
3.
Unsere Rechnungen sind zur Zahlung fällig innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto, jeweils gerechnet ab Rech-nungsdatum. Bei Bekanntwerden von die Kreditwürdigkeit beeinträchtigenden Umständen werden die Rechnungen sofort fällig. Schecks werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung angenommen. Auslagen trägt der Käufer.
4.
Die Berechnung erfolgt in Euro zu den jeweils gültigen Tagespreisen, unbeschadet der zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Es handelt sich hierbei um Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.
Liefertermine und Lieferfristen sind nur annähernd zu betrachten und gelten mit der Absendung der Ware als eingehalten. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Wird die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, sofern er uns schriftlich und unter Androhung des Rücktritts eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Höhere Gewalt und sonstige Ereignisse, für die uns kein Verschulden trifft und die die Lieferung behindern oder unmöglich machen, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Zu den Ereignissen, die uns zu den vorgenannten Maßnahmen berechtigen, zählen insbesondere unverschuldete Betriebsstörungen, Arbeitsniederlegungen, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, Transportbehinderungen, Rohstoffmangel. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
6.
Bei Aufträgen, die vom Käufer nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgerufen oder angenommen werden, sind wir befugt, nach unserer Wahl die nicht fristgerecht abgerufenen Mengen zu berechnen oder insofern vom Vertrag zurückzutreten.
7.
Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Käufer, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort aus vorgenommen wird oder wer die Frachtkosten trägt.
Der Verkäufer bleibt Eigentümer der Ware bis zur vollen Bezahlung sämtlicher ihm, dem Verkäufer aus laufender Geschäftsverbindung geschuldeten Beträge oder bis zur vollen Einlösung der hierüber gegebenen Schecks.
8.
Der Käufer ist berechtigt, über die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu verfügen. Jede andere Verfügung, insbesondere eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder die Überlassung im Tauschwege ist nicht gestattet. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen sind binnen 48 Stunden anzuzeigen. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf unserer Waren werden bereits jetzt an uns zur Sicherung abgetreten. Für den Fall, dass die Waren vom Käufer zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren verkauft werden, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes unserer Waren. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf widerruflich ermächtigt. Auf unser Verlangen hin hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Sofern der Wert der uns gegebenen Sicherung unserer Gesamtforderung um 25% übersteigt, verpflichten wir uns auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherungen bis zur vereinbarten Grenze.
9.
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.
(1) Gewährleistungsrechte des Käufers setzen jedoch voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Käufer. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer– unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäße Änderungen an der Kaufsache vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Käufers gegen uns gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
10.
Die Annahme nicht vereinbarter Warenrücksendungen wird verweigert. Die Sendung geht zu Lasten des Absenders an diesen zurück.
11.
Gerichtsstand ist das Gericht am Firmensitz des Verkäufers. Soweit vorstehende Lieferbestimmungen dem gültigen Recht entgegenstehen, gilt zumindest für das Mahnverfahren das Gericht am Firmensitz des Verkäufers als vereinbart.
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und unter Ausschluss des sog. Kollisionsrechts (IPR).